Sozialversicherung
In jedem Land der EU gibt es die für das Sozialversicherungssystem zuständigen Behörden. Das sind; in Frankreich : URSSAF, in Belgien: l’ONSS, in Polen: ZUS, sowie in Deutschland: die Deutsche Rentenversicherung.
Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 über die Koordination der Sozialversicherungssysteme unterliegt der vom polnischen Arbeitgeber mit Sitz in Polen nach Deutschland entsendete polnische Arbeiter polnischen Vorschriften über eine Sozialversicherung in Polen, unter der Bedingung, dass nach Art. 12 Abs. 2 die voraussichtliche Dauer der Arbeit des entsendeten Arbeiters 24 Monate nicht überschreitet und der Arbeiter nicht entsendet wurde, um einen anderen entsendeten Arbeiter zu vertreten.
Bevor der polnische Arbeitgeber den Arbeiter zur Arbeit nach Deutschland entsendet, sollte er sich die Bescheinigung A1 bei der polnischen Sozialbehörde ZUS abholen, die für die polnische Sozialversicherung zuständig ist. Das Formular A1 ist 24 Monate lang gültig. In besonderen Fällen kann deutsches Recht anwendet werden, wenn von Anfang an sicher ist, das die Dauer der Beschäftigung 24 überschreiten wird. Detaillierte Informationen erteilen die Berater von KomFort Polska während der Handelstreffen.
Gesetzliche Grundlage für die Sozialversicherungen in den Mitgliedsländern der EU ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates EU Nr 883/2004 vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, Gesetzblatt EU L 2004.166.1 mit späteren Erweiterungen.