Mindestlöhne
Für die Zeit der Entsendung des Arbeiters nach Deutschland ist der polnische Unternehmer dazu verpflichtet, seinem Arbeiter einen Lohn zu garantieren, der zumindest der Höhe des Mindestlohnes des Landes, in welchem er arbeitet, entspricht. Diese Pflicht resultiert aus der Richtlinie 96/71/EU und aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
Gemäß einem in Deutschland für Arbeitsbedingungen geltenden Gesetz, bestehen bestimmte Regelungen über Branchenanforderungen, was bedeutet, dass in einem konkreten Fall (z. B in der Baubranche) notwendig ist, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn, der für die Bundesländer bestimmt wurde, auszuzahlen.
Dies gilt dann, wenn der Mindestlohn im deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgelegt wurde und der Unternehmer einen Tarifvertrag über den Mindestlohn abgeschlossen hat.
Das Gesetz wird für folgende Arbeitsbedingungen angewendet:
- Jährliches Mindesturlaubsgeld,
- Sicherheit, Gesundheit und Arbeitshygiene,
- Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Beschlüsse zur Nicht- Diskriminierung von arbeitenden Personen.
Mit Wirkung vom 01.01.2015 gilt der neue Tarifvertrag Mindestlohn, der auch von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland einzuhalten ist:
für Lohngruppe 1 (Bruttolohn pro Stunde):
11,15€ (West und Berlin),
10,75 € (Ost).
für Lohngruppe 2 (Bruttolohn pro Stunde):
14,20 € (West und Berlin),
10,75 €(Ost).