HWK
Das deutsche Recht sieht gesonderte Vorschriften vor, wenn es um handwerkliche Berufe geht. Daher muss ein Unternehmer, bevor er in Deutschland Aufträge durchführt, die folgenden Bestimmungen beachten:
Für die vorübergehende grenzüberschreitende Ausübung zulassungspflichtiger handwerklicher Berufe aus der Handwerksordnung, muss er im Vorfeld des Einsatzes bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer die vorübergehende und grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen angeben. Für die Ausübung handwerklicher und handwerksähnlicher Berufe innerhalb der Handwerksordnung mit gewerblicher Niederlassung in Deutschland muss ein Unternehmer bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer die Eintragung in das Handwerksverzeichnis beantragen.